Bereitschaftsbeitrag

Zur Front

18. April 2022

Zur politischen Ordnung im Zeitalter der Wunder

Wenn ich sage, daß die politische Ordnung im Zeitalter der Werke dadurch bestimmt ist, daß die Menschen Dienern gleich beholfen werden, damit sie als Mitarbeiter zusammenarbeitend innovieren, so können wir uns sofort etwas darunter vorstellen, weil uns die Details, Schul- und Hochschulsystem, Gesellen- und Bankenwesen, bekannt sind.

Und auch die politische Ordnung des Zeitalters der Wacht tritt uns konkret vor Augen, wenn ich sage, daß den Menschen Kandidaten gleich Angebote gemacht werden, damit sie als Helfer verbündet hegen, sofern klar ist, daß sich Angebote und Hege auf die Bewährung in einem Beruf oder einer politischen Allianz beziehen.

Aber wenn ich sage, daß die politische Ordnung im Zeitalter der Wunder dadurch bestimmt ist, daß die Menschen Auftragnehmern gleich orientiert werden, damit sie sich als Helfer sich Zusagen machend bewundern, so bleiben viele Fragen offen.

Die erste dieser Fragen betrifft die Art der Orientierung, die nächste jene der Zusagen. Wer oder was belohnt oder bestraft? Welcher Auftrag wird gegeben? Wer ist der Auftragnehmer? Was Helfer sind, wissen wir, was Bewunderung ist, auch.

Die Orientierung kann vernünftigerweise nur durch das Leben selber erfolgen, das heißt, bei dem Auftrag handelt es sich lediglich darum, als Gemeinde in einem bestimmten, räumlich überschaubaren Gebiet zu überleben. Wir betrachten also einen politischen Zusammenschluß von verschiedenen Gemeinden. Und wie Helfer sich innerhalb der Gemeinden Zusagen machen (etwa in Form von Bereitschaften oder Werkmächten), so müssen sich auch die Gemeinden unter einander Zusagen machen, und dabei stellen sich die folgenden Zusagen als die vernünftigsten heraus:
  1. Jede Gemeinde bekennt eine Verfassung.
  2. Ab dem Erreichen der Volljährigkeit hat jeder das Recht, einer Verfassung seiner Wahl beizutreten, aber die Gemeinden, welche die entsprechende Verfassung bekennen, haben das Recht, darüber zu entscheiden, welche Gemeinde ihn aufnimmt.
  3. Populäre Verfassungen gewinnen Gebietsansprüche gegenüber den Gemeinden unpopulärer Verfassungen, wobei allerdings eine Untergrenze zu respektieren ist, um regenerationsfähige Traditionslinien zu erhalten. Gezieltem Mißbrauch dieser Untergrenze kann durch verfassungsmäßige gezielte Diskriminierung entgegengewirkt werden.
  4. Vertreter aller Gemeinden einer Verfassung kommen in regelmäßigen Abständen (beispielsweise alle neun Jahre) zusammen, um sich über die Aktualisierung der Verfassung zu beraten.
  5. Vertreter aller Verfassungen kommen in regelmäßigen Abständen (beispielsweise alle neun Jahre) zusammen, um sich über die Aktualisierung ihrer Verfassungen auszutauschen, sowie sich über die Neuetablierung von Verfassungen zu beraten, welche Gemeinden bekennen können.
  6. Es wird eine Reserve einer bestimmten Menge Landes von den Gemeinden vorgehalten, um bei Gebietsansprüchen einer Gemeinde gegen eine benachbarte eine allmähliche Umstellung zu erlauben, beziehungsweise bei unbenachbarten Gemeinden einerseits das Anwachsen von Gemeinden bis zu dem Grad zu erlauben, ab welchem sie sich aufspalten können und der abgespaltene Teil umsiedeln, und andererseits die Auflösung von Gemeinden und ihre Verteilung auf andere Gemeinden ihrer Verfassung.
Und sonderlich weit entfernt ist das weder von nomadischen Jägern, noch von griechischen Stadtstaaten. Es läßt sich also schon denken und damit auch schon halb auf diese Weise leben.

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