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20. Mai 2018

Die Erweiterung der Kontextualisierung der einordnend-partizipativen Klassifikation

Es gibt zwei Weisen, auf welche die Direktheit des Kontextes der einordnend-partizipativen Klassifikation der Gegenstände verletzt werden kann, nämlich
  1. durch das in fremdes Belieben Stellen der Absicht einer Entfesselung,
  2. durch die Wiederholung der Hinwirkung.
Ersteres ist wahrscheinlich so abstrakt formuliert nicht besonders erhellend. Betrachten wir also die konkreten Klassen. Wir bezeichnen das in fremdes Belieben Stellen auch als Überlassen.
  • überlassenes probieren: Proben entnehmen,
  • überlassenes zwingen: rüsten,
  • überlassenes evozieren: notieren.
Desweiteren erhalten wir
  • nicht abschließendes hinwirken: benutzen,
  • überlassenes benutzen: ausnutzen,
  • überlassenes abschließendes hinwirken: vorbereiten,
mit anderen Worten schließt sich an die Benutzung eines Geschehens, welches üblicherweise aus der Benutzung eines Werkzeuges herrührt, ein weiteres Geschehen an, auf welches wir also indirekt hinwirken, das heißt nicht bloß durch die Anstrengung unseres Körpers.

Beziehen wir auf die nämliche Weise ein Geschehen ein, auf welches wir nicht selbst hinzuwirken brauchen, beziehungsweise es auch gar nicht können, so benutzen wir dieses Geschehen nicht, sondern nutzen es aus, in welchem Falle die Absicht der Entfesselung ebenfalls in fremdes Belieben, nämlich das der ausgenutzten Kräfte, gestellt wird.

Und wo ich gerade von Falle spreche, selbstverständlich ist auch eine Falle ein Beispiel von Überlassung, genauer gesagt Rüstung, wobei es bei ihr ihrem potentiellen Opfer überlassen wird, sich von ihr zwingen zu lassen.

Bücher wiederum, und auch dieser Blog, überlassen es ihren Lesern, die in ihnen enthaltenen Vorstellungen zu evozieren.

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