Bereitschaftsbeitrag

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10. Mai 2016

Zur Austrocknung der Kriminalität

Kriminalität ist per Definitionem das Geschäft des Machterwerbs außerhalb des Rechts, doch wenn wir uns der Frage der Austrocknung der Kriminalität widmen, muß uns nur der Fall der Auftragskriminalität interessieren, in welchem wir uns nicht mit der Hinderung des Handlangers, sondern nur mit der Aufhebung der Motive des Auftraggebers zu beschäftigen haben.

Alle austrocknenswerte Auftragskriminalität entspringt einem von zwei Verhältnissen.
  1. Gegensatz ihrer rechtlichen Ordnung zum Bedarf einer Gruppe
  2. Gegensatz der rechtlichen Ordnung einer zweiten Gruppe zum Bedarf der ersten
Das erste Verhältnis beschreibt ein Legitimitätsproblem der betroffenen rechtlichen Ordnung und das zweite Verhältnis beschreibt Fremdrechtsmißachtung.

Fremdrechtsmißachtung läßt sich entweder durch Abschreckung oder durch Rechtsabgleich verhindern, wobei letzterer bei unterschiedlichen Bedürfnissen aber zwangsläufig zu Legitimitätsproblemen der betroffenen rechtlichen Ordnung(en) führt. Üblicherweise werden sich die rechtlichen Ordnungen in manchen Bereichen abgleichen lassen und in anderen nicht. Die also verbleibende Fremdrechtsmißachtung kann nur durch militärische Mittel gemindert werden.

Kommen wir nun zu den Legitimitätsproblemen einer rechtlichen Ordnung.

Nach dem vorigen ist hierbei der Widerwille, sich an die eigene rechtliche Ordnung zu halten, weit verbreitet. Der Ursprung dessen liegt dabei entweder
  • in der Ineffizienz des Rechts oder
  • in der Inkongruenz des Rechts.
Ineffizienz bedeutet, daß die Durchsetzung des Rechts bezweifelt wird, und Inkongruenz, daß das Recht als solches nicht anerkannt wird. Im ersten Fall liegt eine prinzipielle Anerkennung des Rechts vor, aber die Pflichten, welche das Recht auferlegt, werden dennoch nicht anerkannt, weil sie als unwirksam eingestuft werden.

Austrockung der Krimininalität in diesem Bereich bedeutet also, Ineffizienz und Inkongruenz des Rechts so weit, wie es ratsam ist, zu beschränken.

Beispiele der Inkongruenz sind durch Prohibition und das Betäubungsmittelgesetz gegeben, ein Beispiel der Ineffizienz durch Steuerflucht auf der internationalen Ebene, also genauer gesagt durch das Fehlen von Strafzöllen für Steueroasen, so daß zwischen den Regierungen kein Vertrauen in dieser Frage bestehen kann, auch wenn sie die grundsätzliche Unethischkeit ihres Handelns einsehen. Das Problem in dieser speziellen Frage besteht selbstverständlich darin, daß die Erhebung von Steuern im freien Ermessen einer Regierung steht und sich in ihrer Bemessung grundsätzlich weder Moral noch Unmoral widerspiegelt, es sei denn, die Bemessung gilt nicht dem eigenen Volk, sondern einem andern, in welchem Fall es sich um Fluchthilfe aus vertraglichen Bestimmungen handelt.

Wie man es aber auch wendet, in der Behandlung des Handels, der Entscheidung zwischen Protektionismus und Freihandel, liegt der Schlüssel zum Umgang mit diesem Problem.

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