Das Böse in persönlicher und philosophischer Begegnung
Unter dem Bösen möchte ich auch hier schlicht das Unangemessene verstehen, wobei es damit schon klar ist, daß das Böse in der persönlichen Begegnung persönlich für unangemessen gehalten wird und in der philosophischen auf der Grundlage der verfolgten Philosophie.
Macht man also persönlich Bekanntschaft mit dem Unangemessenen, so erwartet man vom Recht in erster Linie, daß es darauf ausgelegt ist, die eigene Verunsicherung zu beenden. Aus dieser Ecke der menschlichen Psyche stammt denn auch der Wunsch nach grausamen* und einschüchternden Strafen.
Begegnet man dem Unangemessenen hingegen auf philosophische Weise, so besteht die Funktion des Rechts in der Minimierung des Unangemessenen: das Ziel ist die Entwicklung angemessener gesellschaftlicher Beziehungen und auf den Einzelnen bezogen seine Anleitung zur Angemessenheit.
Wenn man meine beiden Beiträge Der Grundgedanke des Islams und Der Grundgedanke des Christentums liest, wird man unschwer feststellen, daß der Islam danach dem Bösen auf persönliche Weise begegnet und das Christentum auf philosophische.
Die Frage ist natürlich, ab welchem Punkt sich die philosophische Betrachtung für einen Christen vor die persönliche schiebt. Daß das Unangemessene stets seine Strafe findet, gehört zu seiner Definition, und wenn man selbst derjenige ist, welchem Unangemessenes widerfährt, so geht diese Strafe natürlicherweise auch von einem selbst aus. Jesu Beispiel der hingehaltenen anderen Wange betont dabei den zur Einsicht bringenden Aspekt der eigenen Antwort, und allgemein wird man wohl sagen können, daß ein Christ nie aus persönlicher Verunsicherung heraus strafen darf, sondern nur in Hinsicht darauf, wodurch dem Recht, also angemessenen gesellschaftlichen Beziehungen, gedient sein mag - soweit sich das absehen läßt.
Es ist selbstverständlich, daß es diesbezüglich verschiedene Auffassungen gibt, aber ebenso selbstverständlich ist allen Christen, daß das Angemessene als Angemessenes von den Menschen freiwillig angenommen werden muß und die Strafe für etwas Unangemessenes den Frevler also lediglich aus einem verbotenen Bereich entfernen darf, ohne ihn dabei zu drängen, sich an einem erwünschten Ort einzustellen.
Eine Philosophie, nach welcher das Angemessene nicht freiwillig angenommen werden muß, dürfte in ihrem Umgang mit dem Unangemessenen noch hinter den persönlichen Umgang mit ihm zurückfallen und darf auch nur auf dem entsprechende Liebe der Menschen zu ihr hoffen, wobei eine organisierte Minderheit der Mehrheit indes schweren Schaden zuzufügen vermag, wenn letztere aus philosophischen Gründen in ihrer Gegenwehr behindert ist.
* Grausam ist, was beim unbeteiligten Betrachter Grauen auslöst.
Macht man also persönlich Bekanntschaft mit dem Unangemessenen, so erwartet man vom Recht in erster Linie, daß es darauf ausgelegt ist, die eigene Verunsicherung zu beenden. Aus dieser Ecke der menschlichen Psyche stammt denn auch der Wunsch nach grausamen* und einschüchternden Strafen.
Begegnet man dem Unangemessenen hingegen auf philosophische Weise, so besteht die Funktion des Rechts in der Minimierung des Unangemessenen: das Ziel ist die Entwicklung angemessener gesellschaftlicher Beziehungen und auf den Einzelnen bezogen seine Anleitung zur Angemessenheit.
Wenn man meine beiden Beiträge Der Grundgedanke des Islams und Der Grundgedanke des Christentums liest, wird man unschwer feststellen, daß der Islam danach dem Bösen auf persönliche Weise begegnet und das Christentum auf philosophische.
Die Frage ist natürlich, ab welchem Punkt sich die philosophische Betrachtung für einen Christen vor die persönliche schiebt. Daß das Unangemessene stets seine Strafe findet, gehört zu seiner Definition, und wenn man selbst derjenige ist, welchem Unangemessenes widerfährt, so geht diese Strafe natürlicherweise auch von einem selbst aus. Jesu Beispiel der hingehaltenen anderen Wange betont dabei den zur Einsicht bringenden Aspekt der eigenen Antwort, und allgemein wird man wohl sagen können, daß ein Christ nie aus persönlicher Verunsicherung heraus strafen darf, sondern nur in Hinsicht darauf, wodurch dem Recht, also angemessenen gesellschaftlichen Beziehungen, gedient sein mag - soweit sich das absehen läßt.
Es ist selbstverständlich, daß es diesbezüglich verschiedene Auffassungen gibt, aber ebenso selbstverständlich ist allen Christen, daß das Angemessene als Angemessenes von den Menschen freiwillig angenommen werden muß und die Strafe für etwas Unangemessenes den Frevler also lediglich aus einem verbotenen Bereich entfernen darf, ohne ihn dabei zu drängen, sich an einem erwünschten Ort einzustellen.
Eine Philosophie, nach welcher das Angemessene nicht freiwillig angenommen werden muß, dürfte in ihrem Umgang mit dem Unangemessenen noch hinter den persönlichen Umgang mit ihm zurückfallen und darf auch nur auf dem entsprechende Liebe der Menschen zu ihr hoffen, wobei eine organisierte Minderheit der Mehrheit indes schweren Schaden zuzufügen vermag, wenn letztere aus philosophischen Gründen in ihrer Gegenwehr behindert ist.
* Grausam ist, was beim unbeteiligten Betrachter Grauen auslöst.
Labels: 21, formalisierung, gesellschaftsentwurf, gesetze, institutionen, psychologie, wahrnehmungen, ἰδέα, φιλοσοφία