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23. Februar 2025

Selbstfestlegungsvereinbarungen

Insofern die Selbstfestlegungen, Gelübde, Anerkennung und Verpflichtung, totale Anpassungen sind, stehen sie zunächst einmal potentiell in Konflikt zu einander, und es läßt sich auch vornehmen, sie mit einander zu vereinbaren, wobei allerdings eine von zwei zu vereinbarenden Selbstfestlegungen Vorrang hat.
  • Gelübde: Ermessung zur Begegnung,
  • Anerkennung: Umsetzung zur Ermessung,
  • Verpflichtung: Begegnung zur Umsetzung,
wobei das Ziel
  • der Ermessung der Entwurf einer Haltung ist,
  • der Begegnung die Gewährung einer Erfahrung und
  • der Umsetzung die Realisierung eines Vorhabens.
Betrachten wir also die sechs Fälle der Vereinbarung:
  • das Gelübde hat Vorrang vor
    • der Verpflichtung: wir entwerfen, indem wir Erfahrungen einräumend ermessen,
    • der Anerkennung: wir gewähren, indem wir die Begegnung formalisieren,
  • die Anerkennung hat Vorrang vor
    • dem Gelübde: wir realisieren, indem wir mit Haltungen konformgehend umsetzen,
    • der Verpflichtung: wir entwerfen, indem wir Vorhaben ermessend normieren,
  • die Verpflichtung hat Vorrang vor
    • der Anerkennung: wir gewähren, indem wir Vorhaben den Weg ebnend gewähren,
    • dem Gelübde: wir realisieren, indem wir Erfahrungen schonend begegnen,
und folglich suchen
  • Gelobende Verpflichtungen, welche ihrem Gelübde einen Platz einräumen (Führe uns nicht in Versuchung, doch bewahre uns vor dem Arbeitsverursachenden (πονηροῦ von πονέω)), und Anerkennungen, welche die rechte Begegnung formal festhalten,
  • Anerkennende Gelübde der konformen Realisierung und normierte Verpflichtungen, welche Teil der anerkannten Ordnung sind, und
  • sich Verpflichtende Anerkennungen, welche der Pflicht den Weg ebnen, indem sie die Entwicklung ordnen, und Gelübde zu schonen, welche ihrerseits die Realisierung der eigenen Verpflichtung begünstigen, wie es jene der eigenen Vorliebe beispielsweise tun.

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