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11. September 2025

Harren in versprengter Gehießenheit

Der vorige Beitrag läßt sich auf alle Gehießenheitsgefäße verallgemeinern.

Ein Gehießenheitsgefäß wird versprengt, wenn es entweder in ihm entsprechende programmatische Gefäße übergeht,
  • ein Volk in Bünde,
  • ein Stift in Kulte und
  • eine Kultur in Gewerbe,
oder wenn es zu passiver Prospektion hinabsinkt, also wenn
  • ein Volk zwar noch modische Vorhaben aufnimmt, sich aber nicht mehr über seine Haltung verständigt,
  • ein Stift zwar noch seine Entwicklung ordnet, aber seine Vorhaben nicht mehr läutert, und
  • eine Kultur zwar noch ihre Haltung verfeinert, aber ihre Entwicklung nicht mehr meistert.
Und wenn ein Gehießenheitsgefäß versprengt wird, führt dies stets dazu, daß die gemeinsam vorbereitende Phase der Glaubensweise des Gefäßes hinfällig wird und stattdessen der betende Nachvollzug aus der Gehießenheit der vorzubereitenden Bildung erfolgt, sich also für den
  • den Volksgenossen die gemeinsam versetzende Klärung erübrigt und er in seinem (subjektiven) Glauben verharrend für die Gnade betet, welche ihm die Begegnung der gelobten Entwicklung im eigenen Rahmen ermöglicht,
  • den Stiftsgenossen das gemeinsam einrichtende Erwachsen und er auf seinem Gewissen beharrend für das Amt betet, welches ihm die Befriedigung der anerkannten Haltung im eigenen Rahmen ermöglicht, und
  • den Kulturgenossen die gemeinsam eröffnende Vorbereitung und er in seiner Vorliebe ausharrend für die Bahn betet, welche ihm die Umsetzung der Vorhaben, zu welchen er sich verpflichtet hat, im eigenen Rahmen ermöglicht.
Ersterer geht also von seinem (subjektiven) Glauben aus und betet, daß er erfassen möge, was er darüberhinaus braucht, um den gelobten Kurs einschlagen zu können, etwa als Familienoberhaupt, mittlerer von seinem Gewissen und betet, daß er wirken könne, was er darüberhinaus braucht, um das anerkannte Gesetz zu berücksichtigen, etwa als Asket, und letzterer von seiner Vorliebe und betet, daß sich entfalten möge, was er darüberhinaus braucht, um die Vorhaben, zu deren Bewältigung er sich verpflichtet hat, umsetzen zu können, etwa als Kunsthandwerker in fremden Diensten.

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