Bereitschaftsbeitrag

Zur Front

22. Mai 2017

Paragraph zur Meinungsverderbung

Der Meinungsverderbung schuldig ist, wer der Allgemeinheit Zwangsvorstellungen aufzudrücken beabsichtigt und zu diesem Zweck eine der folgenden Strategien verfolgt.

§MVD a. Irreleitung.

Die propagandistische Unterdrückung oder Ablenkung bestimmter Sorgen mit dem Ziel, die Analyse gewisser Umstände zu verhindern.

§MVD b. Reinreiten.

Das systematische Anhäufen von Mißständen durch Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Behebung, und insbesondere durch die Bindung durch andere Aufgaben. Die vorsätzliche Einschränkung des Verantwortungsbereichs der Allgemeinheit.

§MVD c. Aufhetzung.

Die propagandistische Wiederholung von Wesensgegensätzen zwischen Menschengruppen mit dem Ziel der Bestimmung des Selbstbilds wenigstens einer dieser, wie es sich am Umgang mit möglichen Abweichlern ablesen läßt, also an deren Ausschluß oder Verfemung.

§MVD d. Verblendung.

Die materielle Anreizgestaltung zur logisch unbegründeten Annahme von Meinungen, deren Annahme als Höherstellungsmerkmal anerkannt wird.

Kommentar.

Wer gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit verhindern möchte, bestrafe dies und nicht sie - und seit 2012 könnte das auch schon der Fall sein, denn damals verdeutlichte ich den Sachverhalt bereits.

Doch unsere Gesellschaft entfernt sich nur immer weiter davon, dies zu bestrafen, und wird vielmehr in zunehmendem Maß durch es geformt.

Verdorben gemäß
§MVD a: Kritik an der Presse, Kritik an der Religion, Kritik am Parlamentarismus.

§MVD b: politische Verantwortung, finanzielle Verantwortung, militärische Verantwortung.

§MVD c: Selbstbild der Anständigen.

§MVD d: Gedankenwelt sämtlicher Akademiker, aller etlichen Religionen Zugehöriger, vieler politischer Aktivisten.
Die Universitäten bleiben dabei allerdings genau so lange straffrei, wie sie nicht die Allgemeinheit zu verderben suchen. Das ist folglich von Fakultät zu Fakultät gesondert zu entscheiden.

Wer immer diesen Paragraphen einführte, wäre gesegnet. Und umgekehrt gilt es auch.

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