Zur Regulierung der Hege der staatlichen Verfügungsmasse und ihrer Bemäntelung
Die Hege der staatlichen Verfügungsmasse mag entweder nach feststehender Regel erfolgen oder fallweise nach menschlichem Entschluß.
Ist ersteres der Fall, so bildet der Staat ein regulatives System, in welches menschliche Eingriffe nur bei Systemversagen vorgesehen sind.
Versagen tut das System dabei aus einem der folgenden beiden Gründe,
Der Fluch der bösen Tat.
Ist ersteres der Fall, so bildet der Staat ein regulatives System, in welches menschliche Eingriffe nur bei Systemversagen vorgesehen sind.
Versagen tut das System dabei aus einem der folgenden beiden Gründe,
- entweder dem System begegnet von außen ein Ausnahmezustand, für welchen es nicht vorgesehen ist, oder
- es erzeugt aus sich heraus unerwünschte Nebenwirkungen,
- auf fiktive Szenarien lenkt, in welchen nachvollziehbare menschliche Entschlüsse gerade auf die Befolgung der feststehenden Regel hinauslaufen, das heißt durch Vorwand,
- auf die Bewältigung von Ausnahmezuständen, also durch (tatsächliche) Bedrohungen, oder
- auf die Unterdrückung von unerwünschten Nebenwirkungen, das heißt durch (tatsächliche) Mißstände.
Der Fluch der bösen Tat.
Labels: 37, formalisierung, geschichte, gesellschaftsentwurf, gesellschaftskritik, gesetze, institutionen, sehhilfen, wahrnehmungen, zeitgeschichte, ἰδέα, φιλοσοφία