Bereitschaftsbeitrag

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28. Oktober 2023

Zur Regulierung der Hege der staatlichen Verfügungsmasse und ihrer Bemäntelung

Die Hege der staatlichen Verfügungsmasse mag entweder nach feststehender Regel erfolgen oder fallweise nach menschlichem Entschluß.

Ist ersteres der Fall, so bildet der Staat ein regulatives System, in welches menschliche Eingriffe nur bei Systemversagen vorgesehen sind.

Versagen tut das System dabei aus einem der folgenden beiden Gründe,
  1. entweder dem System begegnet von außen ein Ausnahmezustand, für welchen es nicht vorgesehen ist, oder
  2. es erzeugt aus sich heraus unerwünschte Nebenwirkungen,
und also kann ein Staat, welcher vorgibt, menschlich regiert zu sein, die Regulierung der Hege seiner Verfügungsmasse dadurch bemänteln, daß er die Aufmerksamkeit seiner Bürger entweder
  • auf fiktive Szenarien lenkt, in welchen nachvollziehbare menschliche Entschlüsse gerade auf die Befolgung der feststehenden Regel hinauslaufen, das heißt durch Vorwand,
  • auf die Bewältigung von Ausnahmezuständen, also durch (tatsächliche) Bedrohungen, oder
  • auf die Unterdrückung von unerwünschten Nebenwirkungen, das heißt durch (tatsächliche) Mißstände.
Die feststehenden Regeln, welche die zeitgenössische Hege der staatlichen Verfügungsmassen regulieren, sind wirtschaftspolitischer Art und betreffen also die Operation von Unternehmen. Zugleich befindet sich die private Macht im Besitz ebenderselben, womit die Demokratie zum Hebel der Selbst(de)regulierung wird, und der - unregulierte - Kampf um diese wird also durch Vorwände und absichtsvoll erschaffene Bedrohungen und Mißstände geführt, weil diese einzig demokratisch anerkannt werden, jedoch Vorwände, welche fiktive Bedrohungen und Mißstände beschwören, um aus der bestehenden Regel auszubrechen, was nebenbei die Erkenntnis echter erschwert.

Der Fluch der bösen Tat.

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